§17 Zahnärztegesetz: die Fortbildungspflicht...
Wusstest du, dass die Verordnung Nr 1677/88 knapp 10 Jahre älter ist als das Ärztegesetz und 17 Jahre älter als das Zahnärztegesetz? Erstere wurde bekannt unter der Bezeichnung „Gurkenverordnung“ und legte die maximal zulässige Krümmung einer Salatgurke fest. 17 Jahre später, nämlich 2006 wurden auch die Berufspflichten der Zahnärzt:innen gesetzlich geregelt, unter anderem unter §17 des Zahnärztegesetzes die Fortbildungspflicht. Hier heißt es in Absatz 1:
Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften… regelmäßig fortzubilden.
Konkretisiert wird diese Bestimmung durch das ebenfalls 2006 vom Bundesausschuss der ÖZÄK beschlossene Fortbildungsprogramm (ZFP-ÖZÄK):
Alle zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Niedergelassene, Angestellte und Wohnsitzzahnärzte) sind demnach gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Die Dokumentation dieser Fortbildung erfolgt über das zahnärztliche Fortbildungsprogramm der ÖZÄK. Prinzipiell ist die Teilnahme an diesem Programm freiwillig, aber aus forensischer Sicht und aus gesetzlicher und ethisch-moralischer Verpflichtung wird eine bedarfsorientierte und praxisgerechte Fortbildung als notwendig erachtet – so der Wortlaut dieses Beschlusses.
Wie ist nun dieses Fortbildungsprogramm organisiert? Die ÖZÄK richtet für jeden Zahnarzt/jede Zahnärztin ein Fortbildungskonto ein, auf dem die anerkannten Fortbildungspunkte verbucht werden. Zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des ZFPs wird ein Fortbildungsdiplom ausgestellt, wobei pro Zyklus 120 Punkte zu erbringen sind. Prinzipiell entspricht ein Punkt einer Fortbildungseinheit von 45 Minuten, in limitiertem Ausmaß werden für dieses Diplom auch nicht zahnmedizinische, freie Fortbildungen, Literaturstudium, e-learning und Online-Fortbildungen anerkannt. Die Gültigkeit des ersten Diploms beträgt drei Jahre, danach verlängert sich die Gültigkeit bei Erreichen der erforderlichen Punktezahl jeweils um zwei Jahre.
Laut Reihungskriterienverordnung werden auch bei der Reihung von Bewerber:innen für Kassenplanstellen in Wien die erworbenen Fortbildungspunkte unter der Kategorie "fachliche Qualifikation" berücksichtigt. 0,07 Punkte pro Fortbildungspunkt werden anerkannt, insgesamt können 15 Punkte geltend gemacht werden. Wenn du also kein Facharzt für MKG, HNO oder Allgemeinmedizin bist und nicht angestellter Zahnarzt/angestellte Zahnärztin einer UniKlinik - das bringt nämlich zusätzlich Punkte in dieser Kategorie - brauchst du 214,3 Fortbildungspunkte, um das Punktemaximum in der Kategorie "fachliche Qualifikation" bei der Bewerbung um eine Kassenplanstelle auszuschöpfen.
ACHTUNG - derzeit ist die Eintragung in die Zahnärzte-Liste der ÖZÄK als ordentliches Mitglied Voraussetzung für die Anrechnung der Fortbildungspunkte. Wenn man seine Mitgliedschaft ruhend stellt, zB in der Zeit einer Karenz, kann man keine Fortbildungspunkte erwerben. Das Forum Zahnärzte Wien hat sich in seiner Amtsperiode als Standesvertretung der LZÄK Wien sehr für eine Änderung dieser Regelung eingesetzt und einen entsprechenden Antrag bei der ÖZÄK eingebracht. Die Gespräche laufen noch - wir hoffen auf einen positiven Abschluss!
