Blick über die Grenze: KFO-Fachzahnarztvorbehalt kommt in Deutschland vorerst nicht!
Im ersten Gesetzesentwurf des Deutschen Bundesministeriums für Gesundheit vom April 2026 war ein strikter Fachzahnarztvorbehalt bei der Abrechnung bestimmter kieferorthopädischer Leistungen geplant. Begründet wurde die geplante Einschränkung mit strukturellen Veränderungen in der KFO und Qualitätsstandards einerseits und möglichen Einsparungen andererseits. Nach intensiven politischen Debatten und scharfer Kritik der deutschen Berufsverbände wurde diese Regelung im Gesetz abgeschwächt.
Was bedeutet das konkret für die deutschen Kolleg:innen:
Ein Fachzahnarztvorbehalt KFO kommt offenbar nicht in der ursprünglich befürchteten Form
Bereits erworbene Masterabschlüsse sollen Bestandsschutz genießen
Unter welchen Voraussetzungen ein MSc KFO als gleichwertige Qualifikation zum Fachzahnarzt für KFO anerkannt wird, muss die sogenannten Selbstverwaltung - die Interessenvertretung der Vertragszahnärzt:innen und die Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Deutschlands - innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festlegen
Die Deutsche Bundeszahnärztekammer erhält dabei ein Stellungnahmerecht. Ihre Stellungnahme muss in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Für Zahnärzte, die bereits kieferorthopädisch tätig sind, soll eine vierjährige Übergangsfrist gelten. Dabei können Art, Umfang und Dauer der bisherigen KFO-Tätigkeit berücksichtigt werden.
Der entscheidende Punkt ist also nicht endgültig geklärt. Der Begriff „Bestandsschutz“ bedeutet nicht, dass jeder MSc KFO uneingeschränkt mit einem Fachzahnarzt gleichgestellt wird. Vielmehr wird die konkrete Gleichwertigkeit erst durch die Selbstverwaltung ausgestaltet. Für einen MSc-KFO-Inhaber sind daher folgende Fragen relevant:
Welche MSc-Studiengänge werden anerkannt?
Muss der Master bestimmte Mindeststunden oder klinische Ausbildungsanteile enthalten?
Wird zwischen bereits abgeschlossenen und künftig begonnenen MSc-Programmen unterschieden?
Wird praktische KFO-Tätigkeit zusätzlich verlangt?
Welche Nachweise über Fallzahlen, Behandlungsdauer und Art der Behandlungen werden erforderlich sein?
Gilt die Anerkennung dauerhaft oder muss sie regelmäßig nachgewiesen werden?
Für bereits KFO-tätige Zahnärzte scheint die Regelung relativ praxisnah gestaltet worden zu sein. Wer bislang ohne Fachzahnarzttitel KFO im Sinne der Vertragsleistung erbringt, soll nicht ab sofort aus der Versorgung ausgeschlossen werden. Die vierjährige Übergangsfrist soll der Selbstverwaltung Zeit geben, Kriterien zu definieren und den betroffenen Zahnärzten Gelegenheit geben, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Was bleibt problematisch?
Die eigentliche Unsicherheit verschiebt sich damit vom Gesetzgeber auf die Selbstverwaltung. Das Gesetz legt offenbar den Rahmen fest, aber die praktische Frage lautet:
Welche Qualifikation und welche bisherige KFO-Tätigkeit reichen künftig tatsächlich aus, um KFO-Vertragsleistungen abrechnen zu dürfen?
Das wird erst mit den Vereinbarungen der Interessenvertretung der Vertragszahnärzt:innen und der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Deutschlands beantwortet.
Darüber hinaus kommt es zur Neuordnung der KFO-Vertragsleistungen (=BEMA-Leistungen) in vier Leistungskomplexe – eine Regelung, die uns österreichischen Kieferorthopäd:innen sehr bekannt vorkommt:
Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels,
Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von allen anderen Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und
Leistungen für die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte, der größte unabhängige zahnärztliche Berufsverband in Deutschland, begrüßt, dass der Gesetzgeber den Weg für Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern offengelassen hat. Die Selbstverwaltung habe damit die Chance, tragfähige und patientenorientierte Lösungen zu entwickeln, die den Besonderheiten der kieferorthopädischen Versorgung Rechnung tragen.
