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Darf´s noch ein bissl Bürokratie mehr sein? Diagnosencodierung ab 2028 auch für Zahnärzt:innen

  • vor 4 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Für unsere Humanmediziner-Kolleg:innen gilt sie schon seit 1.7.2026 - die verpflichtende Übermittlung der ICD-10 codierten Diagnosen. Ab sofort müssen Ärzt:innen aller Fachrichtungen - aktuell noch mit Ausnahme der Zahnmedizin - in Einzel- und Gruppenpraxen sowie in selbstständigen Ambulatorien mit und ohne Kassenvertrag bei jedem Patientenkontakt mindestens einen ICD-10-Code übermitteln. Gesetzliche Grundlagen sind das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und die Gesundheitsdokumentationsverordnung. Ziel dieser Maßnahme ist die Erhebung von Daten über die Morbidität in der Bevölkerung. Eine solide Datengrundlage ist notwendig für gesundheitspolitische Strategien, die Qualitätssicherung und Optimierung der Patientenströme.


Ab 1.1.2028 gilt diese verpflichtende Diagnosencodierung nun auch für Vertragszahnärzt:innen. Der genaue Prozess ist noch nicht geklärt, da dies erst mittels einer Verordnung des Ministeriums erfolgt, die noch nicht erarbeitet wurde. Anders als bei den Humanmediziner:innen sind Wahlzahnärzt:innen von diesen Regelungen nicht betroffen.


Die zahnärztlichen ICD-10-Codes kennzeichnen Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates, zB K02 für Karies, K05 für Parodontitis und K08 für Zahnverlust. Für eine umfassende Dokumentation wird der Code um Buchstaben ergänzt, zB G für "gesicherte Diagnose", V für "Verdacht", Z für "Zustand nach" usw. Hoffen wir, dass die gesundheitspolitischen Erkenntnisse den Aufwand wert sind...



 
 
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