Student:innen der Zahnmedizin als ZAss oder PAss?
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Die zahnärztliche Assistenz und die Prophylaxe-Assistenz sind Gesundheitsberufe, deren Tätigkeitsbereich, Ausbildung und Berechtigungen in §§72 und 84 des Zahnärztegesetzes (ZÄG) geregelt sind. Personen, die die Ausbildungsvoraussetzungen dafür nicht mitbringen, dürfen daher nicht in diesem Beruf eingesetzt werden.
Zur Ausübung der zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis gemäß §§77f besitzen. Als solcher gilt eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "zahnärztliche Fachassistenz".
Für die Prophylaxe-Assistenz benötigt man eine gültige Berufsberechtigung für die zahnärztliche Assistenz (ZAss), mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und eine Weiterbildung in der Prophylaxe-Assistenz gemäß §85 Zahnärztegesetz. Eine Tätigkeit in der Prophylaxe-Assistenz steht Student:innen daher gar nicht offen.
Die einzige Möglichkeit einer Anstellung von Student:innen für die Tätigkeit zahnärztliche Assistenz besteht darin, sie in eine Ausbildung zur ZAss aufzunehmen. Damit wird der Student/die Studentin zur ZAss in Ausbildung.
