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Urlaub in der Zahnarztordination – Welche Urlaubsregelungen gelten für Angestellte?

  • vor 9 Minuten
  • 3 Min. Lesezeit

Mit Beginn der Sommermonate startet in vielen Zahnarztordinationen wieder die klassische Urlaubszeit. Gleichzeitig tauchen jedes Jahr dieselben Fragen auf: Wer entscheidet eigentlich, wann Urlaub genommen wird? Darf der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen? Wie viele Urlaubstage stehen Teilzeitkräften zu? Und welche Besonderheiten gelten in Zahnarztordinationen?


Gerade rund um den Sommerurlaub kursieren viele Halbwahrheiten. Deshalb möchten wir die wichtigsten Regelungen des österreichischen Urlaubsgesetzes sowie des Kollektivvertrags für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten verständlich zusammenfassen.


1. Wie viel Urlaub steht Angestellten zu?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt grundsätzlich fünf Wochen pro Arbeitsjahr.

Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche:

  • 5-Tage-Woche: 25 Urlaubstage

  • 4-Tage-Woche: 20 Urlaubstage

  • 3-Tage-Woche: 15 Urlaubstage

  • 2-Tage-Woche: 10 Urlaubstage

Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der Wochenstunden, sondern an wie vielen Tagen pro Woche regelmäßig gearbeitet wird. Auch Teilzeitbeschäftigte haben daher Anspruch auf fünf Wochen Erholungsurlaub.


2. Wer entscheidet, wann Urlaub konsumiert wird?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Urlaub alleine festlegen kann. Das österreichische Urlaubsgesetz sieht jedoch vor, dass Urlaubsbeginn und Urlaubsdauer immer einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren sind. Dabei sind sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Für Zahnarztordinationen bedeutet das zusätzlich, dass auch die Sicherstellung einer geordneten Patientenversorgung berücksichtigt werden muss.


3. Darf eine Zahnarztordination Betriebsurlaub anordnen?

Viele Ordinationen schließen im Sommer für ein bis zwei Wochen oder zwischen Weihnachten und Neujahr. Grundsätzlich ist ein Betriebsurlaub zulässig – er kann jedoch nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Auch während einer Ordinationsschließung wird Urlaub nicht automatisch konsumiert. Vielmehr bedarf auch der Betriebsurlaub einer konkreten Urlaubsvereinbarung. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, einen regelmäßig wiederkehrenden Betriebsurlaub bereits im Arbeitsvertrag oder in einer schriftlichen Vereinbarung vorzusehen.


Wie viel Betriebsurlaub ist zulässig?

Das Urlaubsgesetz enthält keine ausdrückliche Prozent- oder Wochenregelung. Nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung darf jedoch höchstens die Hälfte des individuellen Jahresurlaubs durch einen vereinbarten Betriebsurlaub gebunden werden. Die andere Hälfte muss dem Arbeitnehmer zur freien Urlaubsplanung verbleiben.


Für eine Mitarbeiterin mit einer 5-Tage-Woche bedeutet das beispielsweise:

  • Jahresurlaubsanspruch: 25 Urlaubstage

  • Davon können maximal 12,5 Urlaubstage durch einen vereinbarten Betriebsurlaub gebunden werden.

  • Mindestens 12,5 Urlaubstage müssen für die individuelle Urlaubsplanung des Mitarbeiters verbleiben.

Eine zweiwöchige Sommerschließung ist daher in vielen Zahnarztordinationen problemlos möglich. Eine Regelung, wonach nahezu der gesamte Jahresurlaub ausschließlich als Betriebsurlaub verbraucht werden muss, wäre hingegen arbeitsrechtlich unzulässig.


4. Besonderheiten bei einer 4-Tage-Woche

Gerade moderne Arbeitszeitmodelle werfen häufig Fragen auf.

Arbeitet eine zahnärztliche Assistentin beispielsweise regelmäßig von Montag bis Donnerstag, stehen ihr 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Nimmt sie eine Woche Urlaub, werden vier Urlaubstage verbraucht – der Freitag wäre ohnehin arbeitsfrei.

Ob Vollzeit oder Teilzeit: Entscheidend sind die regelmäßigen Arbeitstage und nicht die Anzahl der geleisteten Stunden.


5. Besonderheit im Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten enthält eine Sonderregelung für Wiedereintritte:

Kehrt ein Arbeitnehmer innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in dieselbe Ordination zurück und wurde das vorherige Dienstverhältnis vom Arbeitgeber beendet, werden die bereits zurückgelegten Dienstzeiten für die Berechnung des Urlaubsanspruchs wieder angerechnet.


Fazit

Eine gute Urlaubsplanung beginnt mit einer offenen Kommunikation. Werden Urlaubswünsche frühzeitig abgestimmt und betriebliche Schließzeiten transparent kommuniziert, lassen sich die Interessen der Mitarbeiter mit den organisatorischen Anforderungen einer Zahnarztordination meist problemlos vereinbaren.

Gerade beim Thema Betriebsurlaub bestehen jedoch viele Missverständnisse. Wichtig zu wissen ist: Weder kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen, noch kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers festlegen. Das österreichische Urlaubsgesetz setzt auf eine einvernehmliche Lösung, die beiden Seiten gerecht wird.


(Christopher Schwab)



 
 
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